Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Komma³ Papeterie und mehr e.K., Inh. Andrea Weise (im folgenden K³ genannt) und dem Besteller gelten ausschließlich folgende allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Jegliche Abweichung oder nachträgliche Änderung des Vertrags muss ausdrücklich von K³ schriftlich bestätigt werden. Auch die Änderung dieser Klausel bedarf der schriftlichen Bestätigung.

§ 1 Sonderanfertigungen
  1. Entwürfe, Skizzen, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, sind angemessen zu vergüten, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  2. Der Besteller steht dafür ein, dass die von ihm eingereichten Vorlagen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller stellt K³ diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Eine Überprüfungspflicht besteht für K³ nicht.
  3. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. K³ haftet nicht für Fehler, die der Besteller übersehen hat.
§ 2 Gewährleistung und Schadenersatzansprüche
  1. K³ haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht Abweichendes geregelt ist.
  2. Jeder Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens eine Woche nach Empfang der Ware, schriftlich angezeigt werden und der Besteller K³ die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beseitigen. Zeigt sich ein Mangel später, so hat der Besteller den Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung, spätestens innerhalb von sechs Monaten, schriftlich anzuzeigen.
  3. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht 1. für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 2. für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von K³, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der Besteller hat an der Teilleistung kein Interesse.
  5. Bei fertigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten handelsübliche Abweichungen nicht als Mangel. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen
Andruck und Auflagendruck.
§ 3 Eigentum, Urheberrecht
  1. Die von K³ zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme und Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn gesondert berechnet, Eigentum von K³ und werden nicht ausgeliefert.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung
  1. Rechnungen von K³ sind, mangels anderslautender Vereinbarung, binnen 14 Tagen nach Warenausgang (Leistungsdatum = Rechnungsdatum, sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, zahlbar.
  2. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen jeweils 8 % über dem Basiszinssatz berechnet, ohne dass es des Verzugs des Bestellers bedarf.
  3. Leistet der Besteller auch nach einer angemessenen Frist keine Zahlung, wird unbeschadet weitergehender Rechte von K³ die Gesamtschuld sofort fällig.
  4. Ist der Besteller mit seiner Zahlung im Rückstand oder muss K³ aufgrund eines nach
Vertragsabschluss eingetretenen Umstands befürchten, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist K³ berechtigt, die Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Zahlung kann per Bankeinzug (8 Tage nach Warenausgang 2% Skonto) oder per Rechnung erfolgen. Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nicht. Zur Absicherung des Kreditrisikos behält sich K³ vor, entsprechend der jeweiligen Bonität des Bestellers die Lieferung nur gegen Vorkasse durchzuführen, sowie bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. Die genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
  1. Aufträge werden nur vorbehaltlich der Lieferungsmöglichkeiten angenommen. K³ ist
verpflichtet, die Lieferungsmöglichkeit unverzüglich nach Auftragsvergabe zu überprüfen. Die Einhaltung einer von K³ bestätigten Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller alle Druckvorlagen, Druckmuster und Daten termingerecht zur Verfügung stellt sowie Druckfreigaben und Einwilligungen in Ausführungsvorlagen rechtzeitig erteilt. Wird nach der Auftragsbestätigung vom Besteller eine Änderung des Auftrags verlangt, so ist K³ berechtigt, eine neue Lieferzeit festzulegen. Dies erlangt Gültigkeit mit Bestätigung der Änderung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch K³ setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher Art und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
  3. Bei Annahmeverzug sowie bei Lieferverzögerungen auf Wunsch des Bestellers trägt der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten.
  4. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten. In diesem Fall ist der Besteller zunächst nur zur Teilzahlung verpflichtet. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 4 entsprechend.
  5. Bei Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfrist, sofern sich die Ware noch nicht auf dem Versandweg befindet, vom Vertrag zurückzutreten. Bei höherer Gewalt beträgt die Nachfrist mindestens vier Wochen.
  6. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung können nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 geltend gemacht werden.
  7. Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Gefahr des Bestellers. Die Ware wird per Paketversand oder Spedition ausgeliefert. Sonderversendungsformen werden mit dem ortsüblichen Zuschlag berechnet.
  8. K³ übernimmt die Kosten für Verpackung und Versand in der Bundesrepublik Deutschland ab einem Bestellwert von 200,- €. Für weitere die Länder Österreich und Italien werden bei einem Bestellwert von 500,- € die Kosten für Versand und Verpackung von K³ getragen, weitere Kosten trägt der Besteller. Bei Bestellungen, die die obengenannten Bestellwerte unterschreiten, trägt der Besteller die Kosten für Versand und Verpackung. Die Kosten für Lieferungen in die Schweiz erfolgen nach Absprache.
  9. Der Besteller verzichtet auf ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht. Dies gilt nicht, sofern K³ für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1. K³ behält sich das Eigentum an der Ware vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zwischen dem Besteller und K³ abgeschlossen worden sind. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes an K³ ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt.
  2. K³ kann die Forderungen auch selbst einziehen und verlangen, dass der Besteller alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
  3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist K³ berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch K³ liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn K³ dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller K³ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Ware mit anderen Waren, die K³ nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen K³ und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises mit Vertragsabschluss als abgetreten.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bochum. Gerichtsstand ist Bochum.